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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Winter 2024:

Steuerfreier Hausbrand – welche Mengen sind erlaubt?

Steuerfreier Hausbrand – welche Mengen sind erlaubt?

Was müssen Land- und Forstwirte bei der Herstellung von steuerfreiem Hausbrand beachten?
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Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

Vereinfachtes Besteuerungsverfahren für Entschädigungszahlungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen ausgeweitet.
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Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.
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Ausweitung der Spendenbegünstigung

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Mehr Spendenorganisation sind ab 2024 steuerlich begünstigt.
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Partnerschaftsbonus belohnt gemeinsame Kinderbetreuung

Partnerschaftsbonus belohnt gemeinsame Kinderbetreuung

Gemeinsame Kinderbetreuung wird mit € 1.000 belohnt.
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SVS-Hochwasserhilfe für Land- und Forstwirte

SVS-Hochwasserhilfe für Land- und Forstwirte

Betroffene Land- und Forstwirte erhalten finanzielle Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds.
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Werte 2025

Werte 2025

Update von wichtigen Werten 2025.
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Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.

Stand: 26. November 2024

Bild: Thongdee - Adobe Stock.com

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