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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Winter 2024:

Steuerfreier Hausbrand – welche Mengen sind erlaubt?

Steuerfreier Hausbrand – welche Mengen sind erlaubt?

Was müssen Land- und Forstwirte bei der Herstellung von steuerfreiem Hausbrand beachten?
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Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

Vereinfachtes Besteuerungsverfahren für Entschädigungszahlungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen ausgeweitet.
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Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.
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Ausweitung der Spendenbegünstigung

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Mehr Spendenorganisation sind ab 2024 steuerlich begünstigt.
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Partnerschaftsbonus belohnt gemeinsame Kinderbetreuung

Partnerschaftsbonus belohnt gemeinsame Kinderbetreuung

Gemeinsame Kinderbetreuung wird mit € 1.000 belohnt.
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SVS-Hochwasserhilfe für Land- und Forstwirte

SVS-Hochwasserhilfe für Land- und Forstwirte

Betroffene Land- und Forstwirte erhalten finanzielle Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds.
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Werte 2025

Werte 2025

Update von wichtigen Werten 2025.
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Ausweitung der Spendenbegünstigung

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Mit Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 per 1.1.2024 wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht.

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird.

Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung. Die entsprechenden Organisationen, die über einen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen, sind in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp, Gültigkeitsdatum beachten) angeführt.

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Stand: 26. November 2024

Bild: guy2men - stock.adobe.com

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