Auftraggeberhaftung
Bisherige Regelung
Schon bisher galt, der Auftraggeber von
Bauleistungen haftet für die Abgabe der anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Seit
1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter
diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des
geleisteten Werklohnes.
Haftungsbefreiung
Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer
entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der
haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber
einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der
Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.
Neu seit 1.7.2011
Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben
Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der
lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer
Subunternehmer. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens
5 % des Werklohnes.
Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er
5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener
Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die
Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste
vorgesehen.
Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder
Reinigungsleistung
Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der
anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen),
muss er in Summe 25 % des Werklohnes an das
Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die
Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der
Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei der
Zahlung zwingend anzuführen. An das Subunternehmen
werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.
Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn
zu 100 % an ihn bezahlt werden.
Stand: 07. Juli 2011
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