Förderung der ersten Arbeitnehmer
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen
ab dem 1.1.2012 geschaffen.
Bisherige Regelung
Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen
keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.
Neu ab 1.1.2012
Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine
Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen.
Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre
die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu
den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur
gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf
Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen.
Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der
Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer
begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der
Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei
beschäftigten Arbeitnehmer.
Beispiel
Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am
1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der
Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann,
umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate
(drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste
Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu
laufen (dies ist der 1.8.2012).
Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch
genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung
sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis
30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für
die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.
Stand: 12. September 2011