Spenden
Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B. Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab 1.1.2012).
Liste der begünstigten Spendenempfänger
Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur oder der Artenvielfalt ist. Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.
Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist.
Nachweis der Spendenzahlung
Die Spendenorganisation muss eine Bestätigung über die Zahlung der Spende ausstellen. Die Sozialversicherungsnummer muss der Organisation nicht mitgeteilt werden.
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon, an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert. Darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.
Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.
Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Bisher waren nur Spenden an in Österreich ansässige Einrichtungen, die mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut sind, abzugsfähig. Laut einem Urteil des EuGH (vom 16.6.2011) widerspricht diese Regelung der Kapitalverkehrsfreiheit.
Um dem Urteil zu entsprechen, kommen als begünstige Spendenempfänger nun auch ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht.
Stand: 13. September 2011
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