Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
... Artikel lesen
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
... Artikel lesen
Eine neue Rechtsform soll insbesondere Start-ups mehr Flexibilität bringen.
... Artikel lesen
Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.
... Artikel lesen
Neue Möglichkeiten für Start-ups und junge KMUs zur Bindung von Mitarbeitern.
... Artikel lesen
Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.
... Artikel lesen
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
... Artikel lesen
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.
... Artikel lesen
Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.
... Artikel lesen
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.
Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
Stand: 29. August 2023