Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Ab 1.1.2015 gilt:
- Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,
- Telekommunikations-,
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in
EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.
Was ist der Empfängerort?
Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen
Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den
Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht
widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift,
IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten
Informationen.
Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B.
ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei
mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.
Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die
Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten
Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt
die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen
erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und
dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.
Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.
Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen
Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in
Österreich.
Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014
ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen
- ins EU-Schema fällt: über FinanzOnline
- nicht ins EU-Schema fällt: elektronisch über das beim BMF
(Bundesministerium für Finanzen) dafür eingerichtete Portal (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at)
Neue Aufbewahrungsfristen
Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist
von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt
erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt
werden können.
Stand: 30. Oktober 2014