Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016
Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht
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Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht
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Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden.
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Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen Nachversteuerung kommen.
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Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.
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Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation
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Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen.
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Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor.
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Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.
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Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden.
Dabei sollen nur Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Die Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden. Doppelförderungen und Missbrauch sollen so vermieden werden.
Die Abwicklung soll über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Die Förderungen sollen jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden Die Fördermaßnahme soll enden sobald der Rahmen von 2 Mrd. Euro (2018-2021) ausgeschöpft ist.
Die Ausgestaltung der konkreten Förderrichtlinien bleibt abzuwarten. Änderungen sind daher noch möglich.
Stand: 29. März 2017