Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit
Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung
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Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit, denn auch das gehört zu seiner beruflichen Arbeit als Arzt. Die Befreiung steht auch zu, wenn ein Dritter (z.B. eine Versicherung) das Gutachten in Auftrag gibt.
Allerdings gilt die Befreiung für manche Gutachten nicht.
Bisher bereits steuerpflichtig waren Gutachten für laufende Gerichtsverfahren. Nach dem Umsatzsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2013 sind künftig auch Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht befreit.
Solche Gutachten sind z.B. ärztliche Gutachten
Weiterhin steuerfrei sind ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.
Daneben bleiben auch Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern umsatzsteuerfrei.
Stand: 06. Februar 2014