Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit
Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung
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Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob Ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Dabei wird auch berechnet, ob es zumutbar ist, ein Massenverkehrsmittel zu benutzen.
Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter:
https://pendlerrechner.bmf.gv.at.
Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für 2014 zu verwenden. Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 gebracht haben, müssen Sie beim Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck des Pendlerrechners abgeben.
Wenn die Benutzung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar ist und der Weg zur Arbeit mindestens 2 km beträgt, steht das große Pendlerpauschale zu. Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten.
Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten, aber weniger als 120 Minuten, wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich eine Minute pro Kilometer der Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer benötigt zu seiner Arbeit 70 Minuten, die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten, daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Sie wird folgendermaßen berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist ihm daher zumutbar.
Stand: 08. Mai 2014