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Gastronews

Artikel der Ausgabe Frühling 2024:

Was hat sich zuletzt für Kapitalgesellschaften geändert?

Was hat sich zuletzt für Kapitalgesellschaften geändert?

Änderungen bei Mindeststammkapital und Größenklassenkriterien sowie eine neue Gesellschaftsform.
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Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?

Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?

Umfangreicher Katalog in den Umsatzsteuerrichtlinien zu Nebenleistungen bei All-Inclusive.
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Wann kann die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?

Wann kann die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?

Die Nutzung der Gastgewerbepauschalierung kann steuerliche Vorteile bringen. Vorab müssen die Voraussetzungen geklärt sein.
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Steuerfreie Mitarbeiterprämie: Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastrogewerbe abgeschlossen

Steuerfreie Mitarbeiterprämie: Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastrogewerbe abgeschlossen

Steuerfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie bis max. € 3.000,00 unter bestimmten Voraussetzungen in 2024 möglich.
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Erhöhungen ab 2024 bei Familienleistungen

Erhöhungen ab 2024 bei Familienleistungen

Was bewirkt die Valorisierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages?
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ORF-Beitrag: Wie sind die Regelungen für Unternehmer ab 2024?

ORF-Beitrag: Wie sind die Regelungen für Unternehmer ab 2024?

Die ORF-Beitragspflicht für Unternehmen basiert auf der Kommunalsteuerpflicht.
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Wie guter Gästeservice zum Erfolg eines Hotels beitragen kann

Wie guter Gästeservice zum Erfolg eines Hotels beitragen kann

Guter Gästeservice geht von der Buchung bis zur Verabschiedung des Gastes.
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Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?

Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.

Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).

Stand: 27. März 2024

Bild: alexmishchenko - stock.adobe.com

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