Investitionen in den Gastro- oder Hotelbetrieb: Wann ist der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht?
Es gilt, unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten.
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Mögliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.
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Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.
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Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.
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Anspruchsverzinsung aufgrund höheren Zinssatzes relevant.
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Für eine Schenkung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflicht beim Finanzamt.
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Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.
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Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von zehn Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.
Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.
Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.
Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sollen unter anderem
Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.
Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 27. September 2023