Investitionen in den Gastro- oder Hotelbetrieb: Wann ist der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht?
Es gilt, unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten.
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Mögliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.
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Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.
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Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.
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Anspruchsverzinsung aufgrund höheren Zinssatzes relevant.
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Für eine Schenkung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflicht beim Finanzamt.
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Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.
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Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:
Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren einzubringen, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.
Hinweis: Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.
Stand: 27. September 2023