Wann steht dem Arzt das große Pendlerpauschale zu?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
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Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
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Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.
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Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.
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Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.
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Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.
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Das Patientenverfügungsgesetz wurde im Jahr 2006 beschlossen.
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Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen (z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten). Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.
Einkommen | Höchstbeitrag jährlich |
bis zu € 7.300,00 | 6 % |
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 | 8 % |
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 | 10 % |
mehr als € 36.400,00 | 12 % |
Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wenn z. B. dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Bei folgenden Aufwendungen wird z. B. kein Selbstbehalt abgezogen: Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Pauschale), Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (maximal € 2.300,00 pro Kind). Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.
Stand: 30. Mai 2016