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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2024:

Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten

Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten

Viele ärztliche Gutachten sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.
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Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?

Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?

Was muss bei der Beschäftigung von Familienangehörigen beachtet werden?
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SVS-Aktion – „Gemeinsam lächeln“

SVS-Aktion – „Gemeinsam lächeln“

SVS fördert proaktiv die eigene Zahnvorsorge mit steuerfreiem Bonus.
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Was bringt das Abgabenänderungsgesetz 2024?

Was bringt das Abgabenänderungsgesetz 2024?

Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen.
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Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig

Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig

Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt.
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Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?

Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?

Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen.
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Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
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Kulturlinks – Herbst 2024

Kulturlinks – Herbst 2024

Im Herbst 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?

Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).

Stand: 27. August 2024

Bild: penguiiin - stock.adobe.com

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