Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe
Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?
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VwGH widerspricht BFG in Bezug auf die Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge.
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Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.
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Wie können ersetzte Fehlgelder steuerlich berücksichtigt werden?
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Vorzeitige Beendigung von Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen mit Saisonniers.
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EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.
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Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.
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Welche Unterlagen sollten für eine finanzpolizeiliche Überprüfung vorbereitet werden?
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Entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge grundsätzlich einer Gebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Dies gilt allerdings nicht für Verträge über die Vermietung von Wohnraum, für welche das Gebührengesetz explizit eine Befreiung vorsieht. Nicht abschließend geklärt war bis dato die Frage, ob diese Befreiung auch auf Hotelpachtverträge anwendbar ist.
Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Erkenntnis vom 14.5.2024 die Rechtsauffassung, dass Hotelpachtverträge nicht unter die Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fallen. Begründet wird dies seitens des VwGH damit, dass Hotelanlagen zwar der Beherbergung und Nächtigung dienen, allerdings deren Zweck nicht auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Befriedigung eines privaten Wohnraum- oder Lebensbedürfnisses gerichtet ist.
Auch dienen Hotelanlagen inkl. der im Zusammenhang damit betriebenen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafeterien vorwiegend gewerblichen Interessen und nicht bevorzugt der Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses, womit eine Anwendung der Gebührenbefreiung auf derartige Pachtverträge ausgeschlossen ist.
Abschließend hält der VwGH zur generellen Auslegung der Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fest, dass sich die Befreiungsbestimmung dem Wortlaut nach nur auf Mietverträge im zivilrechtlichen Sinne und nicht auf Pachtverträge bezieht.
Stand: 25. September 2024