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Gastronews

Artikel der Ausgabe Herbst 2024:

Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?

Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?

VwGH widerspricht BFG in Bezug auf die Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge.
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Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.
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Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?

Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?

Wie können ersetzte Fehlgelder steuerlich berücksichtigt werden?
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Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?

Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?

Vorzeitige Beendigung von Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen mit Saisonniers.
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Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch

Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch

EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.
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Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?

Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?

Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.
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Verstärkte Kontrollen der Finanzpolizei im Bereich Hotellerie und Gastronomie

Verstärkte Kontrollen der Finanzpolizei im Bereich Hotellerie und Gastronomie

Welche Unterlagen sollten für eine finanzpolizeiliche Überprüfung vorbereitet werden?
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Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?

Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?

In Branchen mit einem hohen Barzahlungsaufkommen wie in der Gastronomie kann es durchaus vorkommen, dass sich im Rahmen der täglichen Abrechnung eine Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Kassenstand ergibt. Diese Differenz wird in der Praxis entweder als Fehlgeld oder Manko bezeichnet. Wird dieser Fehlbetrag nicht von der bzw. von dem Arbeitgebenden getragen, sondern ist dieser vom Personal auszugleichen, so stellt sich die Frage, wie auf Arbeitnehmerebene damit steuerlich umzugehen ist.

Fehlgelder als Werbungskosten ansetzen

In der Regel werden Fehlgelder, welche von der bzw. von dem Arbeitnehmenden zu tragen sind, unmittelbar vom Arbeitgebenden im Rahmen der Lohnabrechnung vom auszuzahlenden Lohn abgezogen, wodurch sich unmittelbar der Auszahlungsbetrag reduziert. Erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnabrechnung und hat der Arbeitnehmende das Fehlgeld zu ersetzen, so kann der Arbeitnehmende in der Folge den ersetzten Betrag im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigen. Damit das als Werbungskosten berücksichtigte Fehlgeld im Rahmen einer finanzamtlichen Überprüfung auch nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, neben der Dokumentation des Zahlungsabflusses auch eine Bestätigung des Arbeitgebenden über die Höhe und den getätigten Ausgleich des Fehlgeldes vorzulegen.

Stand: 25. September 2024

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

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