Sonderklassegebühren bei Ärzten
Ärzte, die in einem Krankenhaus angestellt sind und Patienten behandeln,
die in einer höheren Verpflegungsklasse versichert sind, erhalten im
Regelfall eine Sondergebühr.
Steuerlich gesehen sind solche Sonderklassegebühren entweder
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen beim Arzt vor, wenn
die Gebühren von der Krankenanstalt im eigenen Namen eingehoben werden
und die Krankenanstalt danach einen bestimmten Prozentsatz an die Ärzte
(Primar, Turnus- oder Assistenzarzt) auszahlt. Die Gebühr wird bei den
Ärzten in diesem Fall zu den laufenden Monatsbezügen hinzugerechnet und
unterliegt somit dem monatlichen Abzug der Lohnsteuer.
In Kärnten und in der Steiermark sind Sonderklassegebühren beim Arzt
immer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesen Bundesländern
ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gebühr von der Krankenanstalt im
eigenen Namen eingehoben werden muss.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Die Sonderklassegebühr stellt Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar,
wenn der Primar die Gebühr selbst vom Patienten einhebt und danach einen
Teil an die anderen Ärzte bzw. an die Krankenanstalt abführt. Hier
liegen sowohl beim Primar als auch bei den Assistenz- und Turnusärzten
Einkünften aus selbständiger Arbeit vor.
Wenn die Krankenanstalt die Rechnung zwar ausstellt, aber dabei die
Namen der jeweiligen Ärzte und ihren Anteil an der Gebühr angibt, liegen
bei den Ärzten ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Die
Krankenanstalt übernimmt in diesem Fall lediglich das Inkasso im Namen
und auf Rechnung der Ärzte.
Bei diesen Einkünften wird kein Lohnsteuerabzug durchgeführt. Sie
werden im Zuge der Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Stand: 27. Mai 2014
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