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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Frühling 2025:

Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?

Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?

Gewerberechtliche Bestimmungen im Rahmen der Almausschank.
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Wann gelten Land- und Forstwirte als Schwerarbeiter?

Wann gelten Land- und Forstwirte als Schwerarbeiter?

Feststellungsantrag mit Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.
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Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind bis 30. April bei der SVS zu melden.
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Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe
Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?

Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?

Die Pensionsanpassung des Jahres 2025 im Überblick.
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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
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So machen Sie aus Kunden Stammkunden

So machen Sie aus Kunden Stammkunden

Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.
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Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?

Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?

Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

Keiner Gewerbeberechtigung bedarf es auch für die Almausschank, sofern sich die Ausschank auf selbsterzeugte Produkte sowie ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke beschränkt.

Selbst erzeugte Produkte

Als selbst erzeugte Produkte gelten alle Speisen und Getränke, die in der betreffenden Almwirtschaft bzw. in einem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden. Die im Zuge der Herstellung verwendeten Zutaten müssen dabei überwiegend (> 50 %) aus der eigenen landwirtschaftlichen Herstellung stammen.

Ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke

Neben selbst erzeugten Produkten dürfen im Rahmen der Almausschank auch ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke wie Bier, Mineralwasser oder Säfte verkauft werden.

Als ortsüblich gelten Getränke, wenn diese auch in der regionalen Gastronomie angeboten werden. Ortsübliche Getränke können im Rahmen des Almausschanks auch glasweise aus der Flasche verkauft werden. Ein Verkauf von Fass- oder Dosenbier sowie offenem Wein ist hingegen nicht erlaubt.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Sonja Birkelbach - stock.adobe.com

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