Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalvermögen
Das Budgetbegleitgesetz 2011 ordnet Besteuerung von Kapitalvermögen neu.
... Artikel lesen
Das Budgetbegleitgesetz 2011 ordnet Besteuerung von Kapitalvermögen neu.
... Artikel lesen
Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen aufgrund der Novelle des Finanzstrafgesetzes per 1.1.2011.
... Artikel lesen
Ein Überblick über Unterschiede zwischen Artzpraxis und Privatkrankenanstalt
... Artikel lesen
Tierärztliche Leistungen unterliegen nicht der unechten Steuerbefreiung
... Artikel lesen
Die Novelle des Finanzstrafgesetzes trat mit 1.1.2011 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Für die bestehenden Straftaten fahrlässige Abgabenverkürzung,
Abgabenhinterziehung und Schmuggel bleibt das System der Strafen
grundsätzlich gleich:
Primär wird eine Geldstrafe vom Vielfachen des Verkürzungsbetrages
verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Freiheitsstrafe.
Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen
begangen wird.
Für diesen neuen Tatbestand gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2,5 Mio. Geldstrafe. Hier wird primär die Freiheitsstrafe verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Geldstrafe.
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00, jährlich höchstens jedoch € 33.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
Bisher wurden auch bei diesen Fällen die Unterlagen dem zuständigen Finanzstrafreferenten zugestellt und dieser entschied, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wurde neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.
Stand: 10. Februar 2011